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Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Feuersee Software GmbH
( Stand: 11/2003)



  1. Vertragliche Grundlagen
  1. Geltungsbereich
    Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen mit unseren Kunden, unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen.

  2. Ausschließlichkeit
    Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen:
    Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn die Firma ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmt.
    Wenn Sie damit nicht einverstanden sein sollten, weisen Sie die Firma sofort schriftlich darauf hin. Für diesen Fall müssen wir uns vorbehalten, unsere Angebote zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

  3. Vertragsschluss und Schriftform
    Eine vertragliche Verpflichtung gehen wir grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden sind. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt worden sind. Das Gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen.
    Vertragsstrafen müssen sich beide Vertragsparteien schriftlich vorbehalten. Diese Klausel kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

  1. Überlassung von Software
  1. Lizenz und Umfang der Nutzung
    Die Firma überträgt in ihrer Eigenschaft als Rechtsinhaberin dem Kunden das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die im Auftrag und/oder in der Rechnung spezifizierte Software und das Dokumentationsmaterial auf unbestimmte Zeit zu nutzen.
    Ein Handbuch für erstellte Software wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

    Als vertragsgemäße Nutzung wird definiert: Einlesen von Instruktionen oder Daten eines Programms durch Eingabe am Terminal, durch Übertragung aus Speichereinheiten oder von Datenträgern in die vereinbarte Hardware zum Zwecke der Verarbeitung sowie Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung.
    Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich aus dem Leistungsschein oder, falls vereinbart, aus dem dem Programm beigefügten Handbuch.
    Der Kunde erwirbt das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet hat. Bemessungsgrundlage hierfür sind die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen etc.). Als Arbeitsstationen im Netz gelten auch zu dem Netz gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare Computer sowie Remote-Arbeitsplätze. Dienen diese lediglich als Ersatz für im lokalen Netz eingebundene Arbeitsstationen, ist hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz erforderlich. Wird die vereinbarte Zahl überschritten, wird fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet. Als Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung der Software auf tragbaren Computern.

    Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien der Programme erstellen. Nur zu diesem Zweck darf er die Programme vervielfältigen. Handbücher dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.

    Der Kunde darf die Software nur mit schriftlicher Erlaubnis an Dritte weitergeben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung dieser Verpflichtung zahlt er eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Auftragsvolumens, mindestens jedoch 20.000 EUR. Weitere Ansprüche hält sich die Firma vor. Die Firma wird die Erlaubnis in der Regel nur dann erteilen, wenn der Kunde vor der Weitergabe schriftlich versichert, dass er die Eigennutzung der Software endgültig einstellt und keine Kopie zurückbehält und wenn sich der Dritte schriftlich gegenüber der Firma zur Einhaltung der vertraglichen Nutzungs- und Weitergaberegeln verpflichtet. Der Kunde überlässt dem Dritten dieses Falls sodann die originalen Datenträger und Handbücher. Die Vermietung oder der Verleih der Software ist nicht erlaubt.

    Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Quellprogrammen und der Entwicklungsdokumentation, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

    Die Dekompilierung eines Computerprogramms zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Programmen ist im Rahmen der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zulässig, wenn die Firma trotz schriftlicher Anfrage die hierzu notwendigen Informationen und Unterlagen nicht binnen angemessener Frist gegen angemessene Vergütung zur Verfügung stellt.
    Alle anderen Verwertungsarten, insbesondere die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement, andere Umarbeitungen und die Verbreitung sind untersagt.

  2. Kooperation; Mitwirkung des Kunden
    Die Firma kann für die Realisierung des Projektes Subunternehmer hinzuziehen; sie wird den Kunden hiervon unterrichten. Die Vertragspartner benennen Ansprechpartner die für die Projektdurchführung verantwortlich sind. Die Ansprechpartner haben projektbezogene Entscheidungsvollmacht und sorgen für eine vertrauensvolle Kooperation.
    Jede Seite kann jederzeit die Durchführung von Projektbesprechungen verlangen, wenn dies der Projektdurchführung förderlich erscheint. Die Ansprechpartner sind zur Teilnahme verpflichtet. Die Firma erstellt über Projektbesprechungen ein Protokoll, das beiderseits verbindlich wird, wenn der Kunde nicht binnen einer Woche schriftlich mit Begründung widerspricht.

    Der Kunde kann schriftlich Änderungen oder Ergänzungen verlangen. Die Firma kann die Ausführung des Änderungsverlangens schriftlich verweigern, wenn ihr die Ausführung im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar ist oder wenn die Änderungen oder Erweiterungen nicht durchführbar sind.
    Soweit die tatsächliche Durchführung der Änderungen Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (Vergütung, Termine etc.) hat, werden die Vertragsparteien eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelung vornehmen. Hierfür übergibt die Firma dem Kunden innerhalb einer angemessenen Zeitspanne ein Angebot über die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten und die notwendigen Änderungen des Zeitplanes. Die Vergütung richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Wenn sich der Auftraggeber zu dieser Aufstellung nicht innerhalb von 7 Werktagen ab Zugang schriftlich äußert, gilt das Angebot als angenommen und wird Bestandteil dieses Vertrages. Einigen sich die Vertragsparteien nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Zugang des Angebots über eine Vertragsanpassung, führt die Firma den Vertrag ohne Berücksichtigung des Änderungswunsches aus.

    Der Kunde erteilt rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen und wirkt an Spezifikationen, Tests und Abnahmen mit. Soweit es für die Vertragserfüllung nützlich ist, unterstützt er die Firma bei der Vertragsdurchführung unentgeltlich, indem er zum Beispiel Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hardware, Betriebssystem und Basissoftware, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Der Kunde gewährt der Firma unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Hard- und Software.

    Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Vertragsgegenstände ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten, zum Beispiel durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse usw. Vor Eingriffen in die EDV-Anlage des Kunden führt dieser eine Datensicherung durch; die Firma wird den Kunden rechtzeitig vor solchen Eingriffen verständigen.

    Auf Verlangen stellt der Kunde eine Testumgebung (Hardware mit aktuellem Softwarestand, insbesondere das den späteren Einsatzbedingungen entsprechende Betriebssystem und die entsprechende Serversoftware) zur Verfügung.
    Der Kunde weiß, dass Softwareprojekte auch kundenseitig mit allem Engagement gefördert werden müssen, insbesondere durch intensive Schulung der Mitarbeiter. Er ist sich der mit der Systemumstellung verbundenen Belastung des Betriebsablaufes bewusst.

  3. Schutzrechte Dritter
    Die Firma stellt den Kunden von allen Ansprüchen frei, die gegen ihn in Zusammenhang mit der Nutzung der Software wegen Verletzung von Urheberrechten, Patenten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten erhoben werden, vorausgesetzt,
    • dass der Kunde die Firma unverzüglich über alle erhobenen Verletzungsvorwürfe unterrichtet,
    • der Kunde ohne Zustimmung der Firma keine derartigen Ansprüche anerkennt,
    • der Kunde der Firma gestattet, alle Verhandlungen und Verfahren zu führen, und die Firma die notwendige Unterstützung gibt, wobei sämtliche Verhandlungs- und Verfahrenskosten zu Lasten der Firma gehen.

    Die vorstehende Verpflichtung entfällt, wenn die Urheber- und Patentrechtsverletzung oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen darauf zurückzuführen sind, dass die Software oder Teile davon mit Geräten oder Programmen genutzt werden, die nicht von der Firma geliefert wurden bzw. deren kombiniertem Einsatz nicht zugestimmt wurde.
    Die vorstehenden Bestimmungen regeln die gesamte Haftung der Firma in Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten.

    Im Falle bereits erhobener oder zu erwartender Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten kann die Firma auf eigene Kosten die Geräte oder Programme ändern oder austauschen, um eine Verletzung zu verhindern. Die Leistung des von der Firma gelieferten Softwaresystems darf dadurch nicht verringert werden.
    Wenn die Nutzung der Software oder Teile davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Ermessen der Firma eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten droht, kann die Firma unter Ausschluss aller anderen Rechte des Kunden nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten
    • die Programme so ändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen;
      dem Kunden das Recht verschaffen, die Systeme weiter zu nutzen;
    • die betreffenden Programme durch Programme ersetzen, die keine Schutzrechte verletzen und die entweder den Anforderungen des Kunden entsprechen oder gleichwertig mit den ersetzten Programmen sind;
    • die Programme oder Teile davon zurücknehmen und dem Kunden den (gegebenenfalls anteiligen) Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Betrages für Nutzung und Wertverlust erstatten, vermindert um den dem Kunden hierdurch entstandenen Schaden.

  4. Eigentum und Urheberrechte
    Die dem Kunden überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum der Firma.
    Die Firma bleibt Inhaberin aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an.
    Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in das Eigentum der Firma über und können anderen Kunden nach Zustimmung des Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen werden an die Firma abgetreten. Die Firma nimmt die Abtretung hiermit an.
    Eine Änderung des Programmcodes durch den Kunden ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma zulässig. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Von solchen Änderungen stellt der Kunde der Firma eine Kopie der Änderung auf einem Datenträger oder in gedruckter Form zusammen mit allen notwendigen Informationen zur Verfügung. Eine Verwertung der geänderten Programmversion bedarf der Zustimmung des Kunden.
    Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von der Firma bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so ist die Firma für entstehende Schäden nicht haftbar.

  5. Zahlungen
    Für die Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit ist der Kunde zur Entrichtung einer einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung. Zu allen Preisen kommt die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer hinzu.

    Die in Rechnung gestellten Leistungen sind sofort nach Rechnungszugang fällig. Wird nichts anderes vereinbart, so nimmt der Kunde die Zahlungen unverzüglich auf ein Bankkonto der Firma vor.
    Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann die Firma angemessene Abschlagszahlungen fordern.
    Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 2 Wochen in Verzug, so ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p. a. zu berechnen. Die Firma kann einen höheren, der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweisen.
    Befindet sich der Kunde mehr als zwei Wochen mit der Zahlung in Verzug, so ist die Firma berechtigt, bis zur Zahlung keine weiteren Lieferungen und Leistungen mehr zu erbringen. Die Firma wird den Kunden vor Einstellung der Lieferungen und Leistungen hierauf schriftlich hinweisen.
    Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann gegen die Firma gerichtete Ansprüche nicht abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag stützen.

  6. Schutzpflichten des Kunden
    Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden.
    Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben der Firma an den Programmen in keiner Form verändern.

    Der Kunde hat nach außen für eine Geheimhaltung aller Programm-, Dokumentations-, Betriebsunterlagen und programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen. Hierzu gehören nur jene Unterlagen, die dem Kunden in Erfüllung dieses Vertrages zugänglich gemacht wurden, nicht jedoch Werbeschriften und deren Inhalt. Er hat seine Mitarbeiter zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus, wobei es gleichgültig ist, ob das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grund vorzeitig aufgelöst worden ist. Die Geheimhaltungspflicht erfasst darüber hinaus auch ein Veröffentlichungsverbot nur auszugsweiser Materialien oder Zitate. Eine Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht ist allein mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma zulässig.
    Der Kunde verpflichtet sich, der Firma den durch die Verletzung obiger Bestimmungen entstandenen Schaden, bei grober Fahrlässigkeit maximal in Höhe des Lizenzpreises, außer bei vorsätzlichem Handeln, zu ersetzen.

  7. Vertragsbeendigung
    Die Firma kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde mit der vereinbarten Zahlung der Lizenzgebühr länger als zwei Monate in Verzug ist, und/oder der Kunde - nach schriftlicher Abmahnung - weiter gegen eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger individualvertraglicher Regelungen verstößt.
    Der Kunde ist zur Kündigung dieses Vertrages wegen Leistungsverzuges seitens der Firma oder wegen nicht behebbarer Mängel nur berechtigt, wenn die Firma ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und wenn er die Firma zuvor schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Frist verstrichen ist, in welcher der gerügte Vertragsverstoß nicht beseitigt worden ist.
    Innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Beendigung der Lizenz vernichtet der Kunde alle Programme, Kopien und dazugehörigen Materialien, einschließlich geänderter oder kombinierter Programme, sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Der Kunde bestätigt innerhalb von 7 Tagen unaufgefordert die Vernichtung bzw. Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen schriftlich an die Firma. Daneben räumt er der Firma das Recht auf Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung ein.

    Die Kündigung des Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Wichtige Gründe für eine Kündigung des Vertrages liegen unter anderem vor, wenn:
    • ein Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren stattfindet;
    • Ansprüche eines Vertragspartners gepfändet werden und die Pfändung nicht binnen zwei Wochen aufgehoben wird.
      Der Kündigung aus wichtigem Grund muss eine schriftliche Abmahnung mit Kündigungsandrohung und Fristsetzung vorausgehen, es sei denn, die Verzögerung wäre für den Kündigenden unzumutbar.

    Bei Kündigung aus wichtigem Grund durch den Kunden steht der Firma ein der bisherigen Leistung entsprechender Anteil der Vergütung zu. Hat die Firma den wichtigen Grund, der den Kunden zur Kündigung berechtigt, zu vertreten, erhält die Firma diese Vergütung nur, wenn dem Kunden die bisher erbrachte Leistung nützlich ist.

    Die Firma kann die Nutzungsbefugnisse aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, die Nutzungsbeschränkungen im Systemschein und in diesen AVB nicht einhält oder gegen die Geheimhaltungspflicht dieser AVB verstößt und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf der Nutzungsbefugnis oder Kündigung hat der Kunde die Originalsoftware und vorhandene Kopien herauszugeben und gespeicherte Programme zu löschen. Er hat der Firma gegenüber die Herausgabe und Löschung nachzuweisen.

    Nach Vertragsbeendigung sind alle Sachen, die wir dem Kunden zur Nutzung überlassen wurden, insbesondere gemietete oder geleaste Hardware, zurückzusenden, wobei die Transport- und Versicherungskosten vom Kunden zu übernehmen sind. Bei Software, bei der Nutzungsrechte nur begrenzt überlassen sind, ist diese nach Ende des Vertrages, sofern sie auf Datenträgern, die der Firma gehören, installiert ist, zusammen mit dem Datenträger zu übergeben, im Übrigen auf den eigenen Datenträgern des Kunden zu löschen und der Firma das Löschungsprotokoll zu überlassen.
    Alle Unterlagen, die zur Dokumentation gehören - einschließlich Quellprogramme und Entwicklungsdokumentation -, sind im Original nebst aller Abschriften zurückzugeben.
    Auf Anforderung hat die Firma Anspruch auf eine förmliche Bestätigung, dass alle Rückgabeverpflichtungen vollständig und vertragsgemäß erfüllt worden sind.

  1. Lieferung, Abnahme, Gewährleistung, Haftung, Vertraulichkeit und Datenschutz
  1. Lieferung, Termine und Installation
    Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche Orientierungshilfen, es sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe Termine schriftlich vereinbart sind. Teilleistungen sind zulässig, soweit die gelieferten Teile isoliert sinnvoll nutzbar sind. Die Selbstbelieferung bleibt stets vorbehalten. Die Firma steht also in Bezug auf Lieferungen und Leistungen Dritter nur dafür ein, dass die Bestellung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Firma kann ihre Termine nur dann einhalten, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nachkommt.

    Zur Installation gelangt grundsätzlich eine Standardversion der zu liefernden Software. Eine Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware erfolgt nur, soweit schriftlich im Auftrag eine entsprechende Spezifizierung vorgenommen wurde. Die Installation erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden. Der Kunde benennt hierzu unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich einen Ansprechpartner.
    Der Kunde übergibt der Firma unverzüglich nach Vertragsabschluss alle Unterlagen, aus denen die Firma die aktuelle Konfiguration der beim Kunden vorhandenen Hardware/Betriebssystem-Plattform ersehen kann. Stellt die Firma fest, dass die Konfiguration zu ändern ist, so ist diese Änderung vor Installation der Software auf Kosten und Risiko des Kunden durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die im Rahmen der Implementierung der Software erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere die Ermöglichung des Zugangs zur Hardware sowie die kostenlose Verfügbarmachung von Testdaten und Rechenzeit entsprechend den Anforderungen der Firma und die kostenlose Verfügbarmachung eines kompetenten Mitarbeiters, der erforderliche Tests durchführt bzw. Anpassungen überprüft. Die Firma gewährleistet den einwandfreien Lauf der Software nur auf den von ihr freigegebenen Hardwaresystemen. Die Freigabe gilt mit der Programminstallation durch die Firma auf einem Hardwaresystem des Kunden als erfolgt.
    Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem die Firma durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat (zum Beispiel Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern oder Maschinen ohne Verschulden, Nichtbelieferung durch Zulieferer), daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen und um eine angemessene Anlaufzeit nach der Behinderung. Das gleiche gilt für den Zeitraum, in dem die Firma auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Kunden wartet.

    Die Firma gerät nur durch Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Nachfristen müssen angemessen sein, sie dürfen nicht kürzer als 14 Werktage sein. Wenn der Kunde die Projektstörung zu vertreten hat, stellt die Firma etwaige Mehrkosten gemäß der aktuellen Preisliste in Rechnung.

  2. Abnahme
    Nach Installation und Prüfung teilt die Firma dem Kunden schriftlich mit, dass die Software in vollem Umfang funktionsfähig sind, und fordert den Kunden zur Abnahme auf. Der Kunde kann daraufhin die Software prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung der Firma, die Abnahme schriftlich gegenüber der Firma erklären. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme durch den Kunden, so gilt die Abnahme dennoch als vorgenommen.
    Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang des Schreibens beim Kunden. Zahlt der Kunde nach Inbetriebnahme der gelieferten Software die Vergütung ohne Beanstandung oder nimmt er die Software in Benutzung, so steht dies einer Abnahme der Software gleich. Dies gilt auch für die Teilabnahme.
    Die Abnahme kann wegen Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz der Lieferung am Einsatzort erfüllt sind. Fehlende datenschutzrechtliche Voraussetzungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.
    Bei vereinbarten Teilabnahmen gilt:
    Die Firma benachrichtigt den Kunden schriftlich, wenn ein im Zeitplan, genannter abgrenzbarer Leistungsstand (Meilenstein) erreicht ist, dessen Funktionen ganz oder teilweise geprüft werden können. Sodann führen die beiden Vertragspartner einen Funktionstest durch. An dem Funktionstest nehmen die Ansprechpartner der beiden Vertragsparteien sowie diejenigen Mitarbeiter des Kunden teil, die später für den Betrieb der Liefergegenstände zuständig sind. Bezüglich der prüfbaren Funktionen findet eine Teilabnahme statt, die die Firma in einem Protokoll festhält. Es wird von den Vertragsparteien unmittelbar nach Abschluss der Tests unterzeichnet, wenn keine betriebsverhindernden oder erheblich betriebsbehindernden Mängel aufgetreten sind. Die Teilabnahme erstreckt sich nicht auf Leistungsteile, die zu diesem Zeitpunkt nicht prüfbar sind.

  3. Gewährleistung
    Der Kunde ist verpflichtet, alle Leistungen der Firma unverzüglich entsprechend § 377 HGB durch den Projektleiter oder einen ähnlich qualifizierten Mitarbeiter untersuchen zu lassen und Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Möglichkeiten, Fehler festzustellen und zu benennen.
    Die Firma übernimmt für eine Zeit von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe die Gewährleistung dafür, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung im Handbuch bzw. der Dokumentation entspricht. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
    Eine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit besteht nur dann, wenn diese ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde.
    Die Firma weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen.
    Der Kunde wird Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.
    Tritt ein Fehler in der Software auf, so ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen schriftlich an die Firma zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
    Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der Firma eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der Firma mit, welche Art der Nacherfüllung - Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache - er wünscht. Die Firma ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ihn durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erhebliche Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Die Firma kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist.
    Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen der Firma zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
    Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
    Tritt ein Mangel auf, der Folge eines nicht korrekten oder nicht aktualisierten Treibers ist, so räumt der Kunde der Firma das Recht ein, einen funktionierenden Treiber, binnen 10 Tagen ab Mitteilung an die Firma, nachzuliefern.
    Die Firma ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt.
    Die Firma übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.
    Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen.
    Der Kunde wird unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen von der Firma am EDV-System eine Überprüfung durchführen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festhalten.

  4. Schulung
    Vermittelt die Firma dem Kunden im Rahmen von Schulungen Kenntnisse und Informationen, die erforderlich sind, um die gelieferte Software auf Anwenderebene zu nutzen, gilt:
    Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, findet die Schulung in den Schulungsräumen des Kunden statt. Findet die Schulung beim Kunden statt, so ist der Kunde verpflichtet, dort eine für die Schulung erforderliche ausreichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten. Schulungsteilnehmer müssen über Grundkenntnisse im PC-Bereich verfügen. Fallen im Rahmen der Schulung Übernachtungskosten oder sonstige Spesen bei der Firma an, so sind diese Auslagen gegen Nachweis vom Kunden zu erstatten. Reisekosten werden vom Kunden gegen Nachweis erstattet.

  5. Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen
    Die Firma haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens auf Seiten der Firma. Eine Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
    Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma aus Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
    Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.

  6. Kommunikation im Projekt; Vertraulichkeit; Datenschutz
    Soweit sich die Vertragspartner per E-Mail verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.
    - Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.
    - Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
    Die Verbindlichkeit der E-Mail gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen sind dagegen insbesondere eine Kündigung, sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form (§ 126 Abs. 1 BGB) verlangt werden.

    Die Firma und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen. Der Kunde ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen mit dem Vermerk “Vertraulich" zu versehen.
  1. Nebenbestimmungen
    Die Geschäftsbeziehungen der Firma mit dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
    Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist, im Zweifel Stuttgart. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort der in der Rechnung angegebenen Zahlstelle.
    Gerichtsstand für beide Teile ist Stuttgart, die Firma ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl eigene Ansprüche am Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.
    Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.