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Vertragliche Grundlagen
- Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen
und vorvertraglichen Verhandlungen mit unseren Kunden, unabhängig
von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger
Geschäftsverbindungen.
- Ausschließlichkeit
Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen:
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder
Dritter sind nur gültig, wenn die Firma ausdrücklich und schriftlich
ihrer Geltung zustimmt.
Wenn Sie damit nicht einverstanden sein sollten, weisen Sie die Firma
sofort schriftlich darauf hin. Für diesen Fall müssen wir uns
vorbehalten, unsere Angebote zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber
Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen
Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit
ausdrücklich.
- Vertragsschluss und Schriftform
Eine vertragliche Verpflichtung gehen wir grundsätzlich nur ein,
wenn Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich
festgelegt worden sind. Spätere mündliche Änderungen und
Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt
worden sind. Das Gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere
Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen.
Vertragsstrafen müssen sich beide Vertragsparteien schriftlich vorbehalten.
Diese Klausel kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung
aufgehoben werden.
- Überlassung von Software
- Lizenz und Umfang der Nutzung
Die Firma überträgt in ihrer Eigenschaft als Rechtsinhaberin
dem Kunden das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche
Recht, die im Auftrag und/oder in der Rechnung spezifizierte Software
und das Dokumentationsmaterial auf unbestimmte Zeit zu nutzen.
Ein Handbuch für erstellte Software wird nur dann geschuldet, wenn
dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Als vertragsgemäße Nutzung wird definiert: Einlesen von Instruktionen
oder Daten eines Programms durch Eingabe am Terminal, durch Übertragung
aus Speichereinheiten oder von Datenträgern in die vereinbarte Hardware
zum Zwecke der Verarbeitung sowie Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer
Form zur Datensicherung.
Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen
Programmeigenschaften bestimmen sich aus dem Leistungsschein oder, falls
vereinbart, aus dem dem Programm beigefügten Handbuch.
Der Kunde erwirbt das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen
Netz eingebundenen Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren
entrichtet hat. Bemessungsgrundlage hierfür sind die in der zugehörigen
Rechnung aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene
Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen etc.).
Als Arbeitsstationen im Netz gelten auch zu dem Netz gehörende Heimarbeitsplätze,
zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare Computer sowie Remote-Arbeitsplätze.
Dienen diese lediglich als Ersatz für im lokalen Netz eingebundene
Arbeitsstationen, ist hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz
erforderlich. Wird die vereinbarte Zahl überschritten, wird fehlerfreier
Betrieb nicht gewährleistet. Als Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung
der Software auf tragbaren Computern.
Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien
der Programme erstellen. Nur zu diesem Zweck darf er die Programme vervielfältigen.
Handbücher dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert
werden.
Der Kunde darf die Software nur mit schriftlicher Erlaubnis an Dritte
weitergeben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung dieser Verpflichtung
zahlt er eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Auftragsvolumens,
mindestens jedoch 20.000 EUR. Weitere Ansprüche hält sich die
Firma vor. Die Firma wird die Erlaubnis in der Regel nur dann erteilen,
wenn der Kunde vor der Weitergabe schriftlich versichert, dass er die
Eigennutzung der Software endgültig einstellt und keine Kopie zurückbehält
und wenn sich der Dritte schriftlich gegenüber der Firma zur Einhaltung
der vertraglichen Nutzungs- und Weitergaberegeln verpflichtet. Der Kunde
überlässt dem Dritten dieses Falls sodann die originalen Datenträger
und Handbücher. Die Vermietung oder der Verleih der Software ist
nicht erlaubt.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Quellprogrammen und der
Entwicklungsdokumentation, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich
vereinbart.
Die Dekompilierung eines Computerprogramms zur Herstellung der Interoperabilität
der Software mit anderen Programmen ist im Rahmen der Vorschriften des
Urheberrechtsgesetzes zulässig, wenn die Firma trotz schriftlicher
Anfrage die hierzu notwendigen Informationen und Unterlagen nicht binnen
angemessener Frist gegen angemessene Vergütung zur Verfügung
stellt.
Alle anderen Verwertungsarten, insbesondere die Übersetzung, die
Bearbeitung, das Arrangement, andere Umarbeitungen und die Verbreitung
sind untersagt.
- Kooperation; Mitwirkung des Kunden
Die Firma kann für die Realisierung des Projektes Subunternehmer
hinzuziehen; sie wird den Kunden hiervon unterrichten. Die Vertragspartner
benennen Ansprechpartner die für die Projektdurchführung verantwortlich
sind. Die Ansprechpartner haben projektbezogene Entscheidungsvollmacht
und sorgen für eine vertrauensvolle Kooperation.
Jede Seite kann jederzeit die Durchführung von Projektbesprechungen
verlangen, wenn dies der Projektdurchführung förderlich erscheint.
Die Ansprechpartner sind zur Teilnahme verpflichtet. Die Firma erstellt
über Projektbesprechungen ein Protokoll, das beiderseits verbindlich
wird, wenn der Kunde nicht binnen einer Woche schriftlich mit Begründung
widerspricht.
Der Kunde kann schriftlich Änderungen oder Ergänzungen verlangen.
Die Firma kann die Ausführung des Änderungsverlangens schriftlich
verweigern, wenn ihr die Ausführung im Rahmen ihrer betrieblichen
Leistungsfähigkeit unzumutbar ist oder wenn die Änderungen oder
Erweiterungen nicht durchführbar sind.
Soweit die tatsächliche Durchführung der Änderungen Auswirkungen
auf das vertragliche Leistungsgefüge (Vergütung, Termine etc.)
hat, werden die Vertragsparteien eine schriftliche Anpassung der vertraglichen
Regelung vornehmen. Hierfür übergibt die Firma dem Kunden innerhalb
einer angemessenen Zeitspanne ein Angebot über die dadurch verursachten
zusätzlichen Kosten und die notwendigen Änderungen des Zeitplanes.
Die Vergütung richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste.
Wenn sich der Auftraggeber zu dieser Aufstellung nicht innerhalb von 7
Werktagen ab Zugang schriftlich äußert, gilt das Angebot als
angenommen und wird Bestandteil dieses Vertrages. Einigen sich die Vertragsparteien
nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Zugang des Angebots über eine
Vertragsanpassung, führt die Firma den Vertrag ohne Berücksichtigung
des Änderungswunsches aus.
Der Kunde erteilt rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung
erforderlichen Informationen und wirkt an Spezifikationen, Tests und Abnahmen
mit. Soweit es für die Vertragserfüllung nützlich ist,
unterstützt er die Firma bei der Vertragsdurchführung unentgeltlich,
indem er zum Beispiel Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hardware, Betriebssystem
und Basissoftware, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung
stellt. Der Kunde gewährt der Firma unmittelbar und mittels Datenfernübertragung
Zugang zur Hard- und Software. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen
für den Fall, dass die Vertragsgegenstände ganz oder teilweise
nicht ordnungsgemäß arbeiten, zum Beispiel durch Datensicherung,
Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der
Ergebnisse usw. Vor Eingriffen in die EDV-Anlage des Kunden führt
dieser eine Datensicherung durch; die Firma wird den Kunden rechtzeitig
vor solchen Eingriffen verständigen.
Auf Verlangen stellt der Kunde eine Testumgebung (Hardware mit aktuellem
Softwarestand, insbesondere das den späteren Einsatzbedingungen entsprechende
Betriebssystem und die entsprechende Serversoftware) zur Verfügung.
Der Kunde weiß, dass Softwareprojekte auch kundenseitig mit allem
Engagement gefördert werden müssen, insbesondere durch intensive
Schulung der Mitarbeiter. Er ist sich der mit der Systemumstellung verbundenen
Belastung des Betriebsablaufes bewusst.
- Schutzrechte Dritter
Die Firma stellt den Kunden von allen Ansprüchen frei, die gegen
ihn in Zusammenhang mit der Nutzung der Software wegen Verletzung von
Urheberrechten, Patenten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten erhoben
werden, vorausgesetzt,
- dass der Kunde die Firma unverzüglich
über alle erhobenen Verletzungsvorwürfe unterrichtet,
- der Kunde ohne Zustimmung der Firma keine
derartigen Ansprüche anerkennt,
- der Kunde der Firma gestattet, alle Verhandlungen
und Verfahren zu führen, und die Firma die notwendige Unterstützung
gibt, wobei sämtliche Verhandlungs- und Verfahrenskosten zu Lasten
der Firma gehen.
Die vorstehende Verpflichtung entfällt, wenn die Urheber- und Patentrechtsverletzung
oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen darauf zurückzuführen
sind, dass die Software oder Teile davon mit Geräten oder Programmen
genutzt werden, die nicht von der Firma geliefert wurden bzw. deren kombiniertem
Einsatz nicht zugestimmt wurde.
Die vorstehenden Bestimmungen regeln die gesamte Haftung der Firma in
Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder
sonstigen geistigen Eigentumsrechten.
Im Falle bereits erhobener oder zu erwartender Ansprüche aufgrund
einer Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen
Eigentumsrechten kann die Firma auf eigene Kosten die Geräte oder
Programme ändern oder austauschen, um eine Verletzung zu verhindern.
Die Leistung des von der Firma gelieferten Softwaresystems darf dadurch
nicht verringert werden.
Wenn die Nutzung der Software oder Teile davon durch eine gerichtliche
Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Ermessen der Firma eine Klage
wegen Verletzung von Schutzrechten droht, kann die Firma unter Ausschluss
aller anderen Rechte des Kunden nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten
- die Programme so ändern, dass sie keine
Schutzrechte mehr verletzen;
dem Kunden das Recht verschaffen, die Systeme weiter zu nutzen;
- die betreffenden Programme durch Programme
ersetzen, die keine Schutzrechte verletzen und die entweder den Anforderungen
des Kunden entsprechen oder gleichwertig mit den ersetzten Programmen
sind;
- die Programme oder Teile davon zurücknehmen
und dem Kunden den (gegebenenfalls anteiligen) Kaufpreis abzüglich
eines angemessenen Betrages für Nutzung und Wertverlust erstatten,
vermindert um den dem Kunden hierdurch entstandenen Schaden.
- Eigentum und Urheberrechte
Die dem Kunden überlassene Software verbleibt einschließlich
der gesamten Dokumentation im Eigentum der Firma.
Die Firma bleibt Inhaberin aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem
Kunden überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden
Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit
seinen eigenen Programmen und/oder denjenigen eines Dritten verbindet.
Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung
von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an.
Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und
Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in das Eigentum der
Firma über und können anderen Kunden nach Zustimmung des Kunden
zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen
werden an die Firma abgetreten. Die Firma nimmt die Abtretung hiermit
an.
Eine Änderung des Programmcodes durch den Kunden ist nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Firma zulässig. Die Zustimmung darf
nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Von solchen Änderungen
stellt der Kunde der Firma eine Kopie der Änderung auf einem Datenträger
oder in gedruckter Form zusammen mit allen notwendigen Informationen zur
Verfügung. Eine Verwertung der geänderten Programmversion bedarf
der Zustimmung des Kunden.
Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte Programme oder andere,
nicht von der Firma bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Funktion
des Systems beeinträchtigt, so ist die Firma für entstehende
Schäden nicht haftbar.
- Zahlungen
Für die Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit ist der Kunde zur
Entrichtung einer einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe
der Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw.
nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung.
Zu allen Preisen kommt die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige
Mehrwertsteuer hinzu.
Die in Rechnung gestellten Leistungen sind sofort nach Rechnungszugang
fällig. Wird nichts anderes vereinbart, so nimmt der Kunde die Zahlungen
unverzüglich auf ein Bankkonto der Firma vor.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann die Firma angemessene Abschlagszahlungen
fordern.
Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 2 Wochen in Verzug,
so ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über
dem jeweils geltenden Basiszinssatz p. a. zu berechnen. Die Firma kann
einen höheren, der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweisen.
Befindet sich der Kunde mehr als zwei Wochen mit der Zahlung in Verzug,
so ist die Firma berechtigt, bis zur Zahlung keine weiteren Lieferungen
und Leistungen mehr zu erbringen. Die Firma wird den Kunden vor Einstellung
der Lieferungen und Leistungen hierauf schriftlich hinweisen.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen. Er kann gegen die Firma gerichtete Ansprüche
nicht abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur auf Ansprüche
aus diesem Vertrag stützen.
- Schutzpflichten des Kunden
Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen
weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden.
Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben
der Firma an den Programmen in keiner Form verändern.
Der Kunde hat nach außen für eine Geheimhaltung aller Programm-,
Dokumentations-, Betriebsunterlagen und programmspezifischer Kenntnisse
zu sorgen. Hierzu gehören nur jene Unterlagen, die dem Kunden in
Erfüllung dieses Vertrages zugänglich gemacht wurden, nicht
jedoch Werbeschriften und deren Inhalt. Er hat seine Mitarbeiter zu einer
entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. Diese Geheimhaltungspflicht
gilt auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus, wobei es gleichgültig
ist, ob das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grund vorzeitig aufgelöst
worden ist. Die Geheimhaltungspflicht erfasst darüber hinaus auch
ein Veröffentlichungsverbot nur auszugsweiser Materialien oder Zitate.
Eine Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht ist allein mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Firma zulässig.
Der Kunde verpflichtet sich, der Firma den durch die Verletzung obiger
Bestimmungen entstandenen Schaden, bei grober Fahrlässigkeit maximal
in Höhe des Lizenzpreises, außer bei vorsätzlichem Handeln,
zu ersetzen.
- Vertragsbeendigung
Die Firma kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn
der Kunde mit der vereinbarten Zahlung der Lizenzgebühr länger
als zwei Monate in Verzug ist, und/oder der Kunde - nach schriftlicher
Abmahnung - weiter gegen eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder sonstiger individualvertraglicher Regelungen verstößt.
Der Kunde ist zur Kündigung dieses Vertrages wegen Leistungsverzuges
seitens der Firma oder wegen nicht behebbarer Mängel nur berechtigt,
wenn die Firma ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und wenn er
die Firma zuvor schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Frist verstrichen
ist, in welcher der gerügte Vertragsverstoß nicht beseitigt
worden ist.
Innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Beendigung der Lizenz vernichtet
der Kunde alle Programme, Kopien und dazugehörigen Materialien, einschließlich
geänderter oder kombinierter Programme, sofern diese nicht aufgrund
gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Der Kunde bestätigt
innerhalb von 7 Tagen unaufgefordert die Vernichtung bzw. Aufbewahrung
aufgrund gesetzlicher Bestimmungen schriftlich an die Firma. Daneben räumt
er der Firma das Recht auf Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung
ein.
Die Kündigung des Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich.
Die Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Wichtige Gründe
für eine Kündigung des Vertrages liegen unter anderem vor, wenn:
- ein Vertragspartner seine Zahlungen einstellt,
ein Insolvenzverfahren oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren
eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder ein außergerichtliches
Vergleichsverfahren stattfindet;
- Ansprüche eines Vertragspartners gepfändet
werden und die Pfändung nicht binnen zwei Wochen aufgehoben wird.
Der Kündigung aus wichtigem Grund muss eine schriftliche Abmahnung
mit Kündigungsandrohung und Fristsetzung vorausgehen, es sei
denn, die Verzögerung wäre für den Kündigenden
unzumutbar.
Bei Kündigung aus wichtigem Grund durch den Kunden steht der Firma
ein der bisherigen Leistung entsprechender Anteil der Vergütung zu.
Hat die Firma den wichtigen Grund, der den Kunden zur Kündigung berechtigt,
zu vertreten, erhält die Firma diese Vergütung nur, wenn dem
Kunden die bisher erbrachte Leistung nützlich ist.
Die Firma kann die Nutzungsbefugnisse aus wichtigem Grund widerrufen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde in Zahlungsverzug
gerät, die Nutzungsbeschränkungen im Systemschein und in diesen
AVB nicht einhält oder gegen die Geheimhaltungspflicht dieser AVB
verstößt und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung
mit Widerrufsandrohung nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf der
Nutzungsbefugnis oder Kündigung hat der Kunde die Originalsoftware
und vorhandene Kopien herauszugeben und gespeicherte Programme zu löschen.
Er hat der Firma gegenüber die Herausgabe und Löschung nachzuweisen.
Nach Vertragsbeendigung sind alle Sachen, die wir dem Kunden zur Nutzung
überlassen wurden, insbesondere gemietete oder geleaste Hardware,
zurückzusenden, wobei die Transport- und Versicherungskosten vom
Kunden zu übernehmen sind. Bei Software, bei der Nutzungsrechte nur
begrenzt überlassen sind, ist diese nach Ende des Vertrages, sofern
sie auf Datenträgern, die der Firma gehören, installiert ist,
zusammen mit dem Datenträger zu übergeben, im Übrigen auf
den eigenen Datenträgern des Kunden zu löschen und der Firma
das Löschungsprotokoll zu überlassen.
Alle Unterlagen, die zur Dokumentation gehören - einschließlich
Quellprogramme und Entwicklungsdokumentation -, sind im Original nebst
aller Abschriften zurückzugeben.
Auf Anforderung hat die Firma Anspruch auf eine förmliche Bestätigung,
dass alle Rückgabeverpflichtungen vollständig und vertragsgemäß
erfüllt worden sind.
- Lieferung, Abnahme, Gewährleistung,
Haftung, Vertraulichkeit und Datenschutz
- Lieferung, Termine und Installation
Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche
zeitliche Orientierungshilfen, es sei denn, dass sie ausdrücklich
als fixe Termine schriftlich vereinbart sind. Teilleistungen sind zulässig,
soweit die gelieferten Teile isoliert sinnvoll nutzbar sind. Die Selbstbelieferung
bleibt stets vorbehalten. Die Firma steht also in Bezug auf Lieferungen
und Leistungen Dritter nur dafür ein, dass die Bestellung ordnungsgemäß
durchgeführt wurde. Die Firma kann ihre Termine nur dann einhalten,
wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nachkommt.
Zur Installation gelangt grundsätzlich eine Standardversion der zu
liefernden Software. Eine Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware
erfolgt nur, soweit schriftlich im Auftrag eine entsprechende Spezifizierung
vorgenommen wurde. Die Installation erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden.
Der Kunde benennt hierzu unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich
einen Ansprechpartner.
Der Kunde übergibt der Firma unverzüglich nach Vertragsabschluss
alle Unterlagen, aus denen die Firma die aktuelle Konfiguration der beim
Kunden vorhandenen Hardware/Betriebssystem-Plattform ersehen kann. Stellt
die Firma fest, dass die Konfiguration zu ändern ist, so ist diese
Änderung vor Installation der Software auf Kosten und Risiko des
Kunden durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen
zu erbringen, die im Rahmen der Implementierung der Software erforderlich
sind. Hierzu gehört insbesondere die Ermöglichung des Zugangs
zur Hardware sowie die kostenlose Verfügbarmachung von Testdaten
und Rechenzeit entsprechend den Anforderungen der Firma und die kostenlose
Verfügbarmachung eines kompetenten Mitarbeiters, der erforderliche
Tests durchführt bzw. Anpassungen überprüft. Die Firma
gewährleistet den einwandfreien Lauf der Software nur auf den von
ihr freigegebenen Hardwaresystemen. Die Freigabe gilt mit der Programminstallation
durch die Firma auf einem Hardwaresystem des Kunden als erfolgt.
Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in
dem die Firma durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat (zum
Beispiel Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern
oder Maschinen ohne Verschulden, Nichtbelieferung durch Zulieferer), daran
gehindert ist, die Leistung zu erbringen und um eine angemessene Anlaufzeit
nach der Behinderung. Das gleiche gilt für den Zeitraum, in dem die
Firma auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Kunden wartet.
Die Firma gerät nur durch Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen
bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Nachfristen müssen
angemessen sein, sie dürfen nicht kürzer als 14 Werktage sein.
Wenn der Kunde die Projektstörung zu vertreten hat, stellt die Firma
etwaige Mehrkosten gemäß der aktuellen Preisliste in Rechnung.
- Abnahme
Nach Installation und Prüfung teilt die Firma dem Kunden schriftlich
mit, dass die Software in vollem Umfang funktionsfähig sind, und
fordert den Kunden zur Abnahme auf. Der Kunde kann daraufhin die Software
prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, wird
der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach
der schriftlichen Mitteilung der Firma, die Abnahme schriftlich gegenüber
der Firma erklären. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme
durch den Kunden, so gilt die Abnahme dennoch als vorgenommen.
Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang des Schreibens
beim Kunden. Zahlt der Kunde nach Inbetriebnahme der gelieferten Software
die Vergütung ohne Beanstandung oder nimmt er die Software in Benutzung,
so steht dies einer Abnahme der Software gleich. Dies gilt auch für
die Teilabnahme.
Die Abnahme kann wegen Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht
verweigert werden. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die datenschutzrechtlichen
Voraussetzungen für den Einsatz der Lieferung am Einsatzort erfüllt
sind. Fehlende datenschutzrechtliche Voraussetzungen berechtigen den Kunden
nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Bei vereinbarten Teilabnahmen gilt:
Die Firma benachrichtigt den Kunden schriftlich, wenn ein im Zeitplan,
genannter abgrenzbarer Leistungsstand (Meilenstein) erreicht ist, dessen
Funktionen ganz oder teilweise geprüft werden können. Sodann
führen die beiden Vertragspartner einen Funktionstest durch. An dem
Funktionstest nehmen die Ansprechpartner der beiden Vertragsparteien sowie
diejenigen Mitarbeiter des Kunden teil, die später für den Betrieb
der Liefergegenstände zuständig sind. Bezüglich der prüfbaren
Funktionen findet eine Teilabnahme statt, die die Firma in einem Protokoll
festhält. Es wird von den Vertragsparteien unmittelbar nach Abschluss
der Tests unterzeichnet, wenn keine betriebsverhindernden oder erheblich
betriebsbehindernden Mängel aufgetreten sind. Die Teilabnahme erstreckt
sich nicht auf Leistungsteile, die zu diesem Zeitpunkt nicht prüfbar
sind.
- Gewährleistung
Der Kunde ist verpflichtet, alle Leistungen der Firma unverzüglich
entsprechend § 377 HGB durch den Projektleiter oder einen ähnlich
qualifizierten Mitarbeiter untersuchen zu lassen und Mängel unverzüglich
schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen. Diese Verpflichtung
richtet sich nach den Möglichkeiten, Fehler festzustellen und zu
benennen.
Die Firma übernimmt für eine Zeit von zwölf Monaten ab
dem Zeitpunkt der Übergabe die Gewährleistung dafür, dass
die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung
im Handbuch bzw. der Dokumentation entspricht. Ist der Kunde ein Verbraucher
im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist
zwei Jahre.
Eine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit besteht nur dann,
wenn diese ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde.
Die Firma weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich
ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen.
Der Kunde wird Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen
und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich
mitteilen.
Tritt ein Fehler in der Software auf, so ist der Kunde verpflichtet, diesen
binnen zwei Wochen schriftlich an die Firma zu melden. Im Rahmen der schriftlichen
Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau
zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage
der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers
(z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde
der Firma eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt
der Firma mit, welche Art der Nacherfüllung - Verbesserung der gelieferten
oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache - er wünscht. Die
Firma ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern,
wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für
ihn durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung
keine erhebliche Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde.
Die Firma kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern,
wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie
durchführbar ist.
Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in
direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen der Firma zwei Versuche
innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen
Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten
oder die Lizenzgebühr mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht
kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt
werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden
nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten
Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw.
Rücktrittsrecht sofort zu.
Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Tritt ein Mangel auf, der Folge eines nicht korrekten oder nicht aktualisierten
Treibers ist, so räumt der Kunde der Firma das Recht ein, einen funktionierenden
Treiber, binnen 10 Tagen ab Mitteilung an die Firma, nachzuliefern.
Die Firma ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich
unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist,
eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen
Lösung des Problems führt.
Die Firma übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die
Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen
des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.
Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen,
und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der
geltend gemachte Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet,
so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig
oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der Firma entstandenen Aufwand
zu ersetzen.
Der Kunde wird unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten,
Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen von der Firma am EDV-System
eine Überprüfung durchführen, ob die Funktionsfähigkeit
der Datensicherung noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festhalten.
- Schulung
Vermittelt die Firma dem Kunden im Rahmen von Schulungen Kenntnisse und
Informationen, die erforderlich sind, um die gelieferte Software auf Anwenderebene
zu nutzen, gilt:
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, findet die Schulung
in den Schulungsräumen des Kunden statt. Findet die Schulung beim
Kunden statt, so ist der Kunde verpflichtet, dort eine für die Schulung
erforderliche ausreichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten.
Schulungsteilnehmer müssen über Grundkenntnisse im PC-Bereich
verfügen. Fallen im Rahmen der Schulung Übernachtungskosten
oder sonstige Spesen bei der Firma an, so sind diese Auslagen gegen Nachweis
vom Kunden zu erstatten. Reisekosten werden vom Kunden gegen Nachweis
erstattet.
- Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen
Die Firma haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen
Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, wenn
eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder
ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer
Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche
Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung
gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen
Unvermögens auf Seiten der Firma. Eine Haftung für das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden,
Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz
bleibt unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma aus Haftung ist ein Mitverschulden
des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden
Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung
liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch
angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen
gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und
sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand
gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen
wird auf zwei Jahre begrenzt.
- Kommunikation im Projekt; Vertraulichkeit; Datenschutz
Soweit sich die Vertragspartner per E-Mail verständigen, erkennen
sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten
Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
an.
- Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den
Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des
Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.
- Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt
vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
Die Verbindlichkeit der E-Mail gilt für alle Erklärungen, die
die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen
sind dagegen insbesondere eine Kündigung, sowie Erklärungen,
die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser
Vereinbarung in schriftlicher Form (§ 126 Abs. 1 BGB) verlangt werden.
Die Firma und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten
und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner
aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen
des jeweiligen Vertragszweckes nutzen. Der Kunde ist verpflichtet, alle
vertraulichen Informationen mit dem Vermerk “Vertraulich" zu
versehen.
- Nebenbestimmungen
Die Geschäftsbeziehungen der Firma mit dem Kunden unterliegen ausschließlich
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische
Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des
UN-Kaufrechts (UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle,
die vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist, im Zweifel
Stuttgart. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort der in der
Rechnung angegebenen Zahlstelle.
Gerichtsstand für beide Teile ist Stuttgart, die Firma ist jedoch
berechtigt, nach ihrer Wahl eigene Ansprüche am Gerichtsstand des
Kunden geltend zu machen.
Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa
abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig
sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.
Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam
ist.
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